Inobhutnahme

In einer akuten Krisensituation können Kinder vorübergehend, im Gegensatz zu einer geplanten Aufnahme, kurzfristig in unserer Einrichtung im Rahmen einer Inobhutnahme gemäß § 42 SGB Vlll aufgenommen werden.

Die Inobhutnahme spricht das Jugendamt aus. Das Jugendamt vollzieht diese Maßnahme in der Regel bis zu einer Dauer von 14 Tagen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes besteht.

Die Zeit nach der Aufnahme dient zur Klärung der aktuellen Krisensituation, aber auch der Entwicklung möglicher Lebensperspektiven für das Kind und dessen Familie. Bei Bedarf wird geprüft, ob das Kind im Rahmen einer stationären Maßnahme gemäß § 34 SGB Vlll in unserer Einrichtung längerfristig leben kann.